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2. |
Welche Bedeutung
haben die in den Biographien erwähnten
Titel
Bannerherr, Ammann, Kastlan und Weibel ?
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Der Bannerherr musste
das Zendenbanner in Obhut nehmen, die Bereitschaft der Waffen überwachen
und für die Tüchtigkeit der Mannschaft sorgen. Er hatte
Anrecht auf einen Teil der Friedgelder und Pensionen fremder Herren
und Staaten. Entsprechend der grossen Bedeutung des Banners nahm
der Bannerherr eine wichtige Stellung ein. Starb der Bannerherr musste
der Zendenhauptmann sein Amt niederlegen.
Im alten Wallis
gab es den Begriff Amman nur im Zusammenhang des
Freigerichts Geren und der Grafschaft Biel. Er war dort
der oberste Amtsträger und konnte sogar Todesurteile fällen.
Wie der Amman der Grafschaft, wurde ursprünglich auch der Ammann
von Geren durch die Männer
des Kreises durch Handmehr gewählt. Ab 1591 wurde aber der Ammann
von Geren durch die Zenden Raron, Visp und Brig bestimmt, die ihn
abwechselnd
für
jeweils
zwei Jahre stellten.
Im
allgemeinen Sinn des Titels war Amman von Geren ab 1591 kein Ammann, sonder
ein Kastlan.
D. h. der oberste Vertreter einer landesherrliche Macht in
einer Burg, einer Stadt oder einem Herrschaftsgebiet.
Weibel waren Hilfskräfte von Amtspersonen, z. B.
Gerichtsdiener. Das Amt des Zendenweibels war aber ein Notablen vorbehaltenes
Ehrenamt.
Weltliche Amtspersonen wurden im
alten Wallis in der Regel für 1 bis 2 Jahre gewählt und waren meistens
nebenamtlich tätig.
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